Jeder Mensch, der aus einem anderen Land nach Deutschland kommt und Schutz sucht, kann einen Asylantrag stellen. Der Antrag setzt ein oftmals langwieriges Verfahren in Gang, in dem festgestellt werden soll, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl erfüllt sind. Für die Zeit, bis über den Antrag entschieden ist, erhält der Asylsuchende eine Bescheinigung darüber, dass er sich vorübergehend in Deutschland aufhalten darf.
Vor der Antragsstellung muss sich der Asylsuchende zunächst registrieren lassen. Nach der Einreise soll er sich bei den Behörden (z.B. den Grenz- und Ausländerbehörden oder der Polizei) melden, dann werden Fingerabdrücke abgenommen, die Personalien aufgenommen und der Pass und weitere Dokumenten zur Identifizierung gesichtet. Außerdem wird der Geflüchtete von einem Arzt nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes untersucht. Danach erst erhält er einen Termin bei einer Niederlassung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), der Behörde, die in Deutschland für das Asylverfahren verantwortlich ist.
Bei diesem ersten Termin im BAMF wird der Asylsuchende zunächst zu seinen persönlichen Daten angehört und dazu, wie er nach Deutschland eingereist ist. Um seine Angaben glaubhaft zu machen, kann er Dokumente und Unterlagen bei der Behörde vorlegen. Erst bei einer zweiten persönlichen Anhörung wird der Asylsuchende zu seinem Schicksal befragt, d.h. etwa zu den Einzelheiten seiner Verfolgung. Zu allen Gesprächen kann ein Dolmetscher beigezogen werden.
Einen Termin für dieses zweite Interview erhält der Asylsuchende jedoch nur dann, wenn er nicht zuvor bereits in einem anderen Staat registriert wurde, der die EU-Asyl-Zuständigkeits-Verordnung (Dublin III) unterzeichnet hat. Diese sieht vor, dass die Zuständigkeit eines der Dublin-Staaten sich nach bestimmten Regeln richtet und ein Asylsuchender den Staat, in dem er Schutz bekommt, nicht frei wählen kann. Derzeit kommt jedoch eine höhere Zahl an Flüchtlingen nach Europa als in den letzten Jahren, sodass viele Staaten die Dublin III – Verordnung vorübergehend nicht mehr anwenden. Das BAMF hat im Sommer 2015 ebenfalls eine Leitlinie erlassen, nach der syrische Flüchtlinge derzeit nicht in den Staat zurückgeschickt werden, in dem sie zuallererst registriert wurden.
Aufgrund der Aussagen und Dokumente des Asylsuchenden sowie Informationen aus weiteren Quellen trifft der zuständige Sachbearbeiter im BAMF die Entscheidung über den Asylantrag. Mögliche Entscheidungen und Folgen sind:
- Dem Geflüchteten kann auf seinen Antrag hin Asyl gewährt werden. Er ist dann Asylberechtigter und erhält zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von drei Jahren und eine Arbeitserlaubnis. Nach Ablauf der drei Jahre wird der Schutzstatus überprüft und gegebenenfalls eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt. Wird der Antrag auf Asyl abgelehnt, wird geprüft, ob der Geflüchtete als Flüchtling nach der Genfer Konvention Schutz beanspruchen kann.
- Wird der Geflüchtete als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt, erhält er zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von drei Jahren und eine Arbeitserlaubnis. Er hat also dieselben Rechte wie ein Asylberechtigter. Nach Ablauf der drei Jahre wird der Schutzstatus überprüft. Liegen die Voraussetzungen immer noch vor, kann dem Flüchtling eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von vornherein nicht vor, kommt die Gewährung subsidiären Schutzes in Frage.
- Wird dem Geflüchteten subsidiärer Schutz gewährt, erhält er eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von einem Jahr. Diese kann er zweimal um je ein weiteres Jahr verlängern, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Kann dem Geflüchteten auch kein subsidiärer Schutz gewährt werden, wird er „ausgewiesen“. Darunter versteht man die schriftliche Aufforderung, die Bundesrepublik innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen. Gleichzeitig wird die Abschiebung angedroht für den Fall, dass der Geflüchtete nicht freiwillig ausreist.
– Liegt ein Abschiebungshindernis vor, kann der Geflüchtete nicht abgeschoben werden und wird geduldet. Wer geduldet ist, darf sich so lange in Deutschland aufhalten, bis das Abschiebungshindernis wegfällt. Um sich ausweisen zu können, erhält er eine Bescheinigung über die Duldung.
Die Entscheidung wird dem Asylsuchenden immer schriftlich mitgeteilt und enthält eine Begründung. Gegen den Bescheid kann er im nächsten Schritt Rechtsmittel einlegen.
Sollten Sie weitergehende Informationen zum Thema wünschen, empfehlen wir Ihnen das Dossier des BAMF zum deutschen Asylverfahren, abrufbar unter http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/das-deutsche-asylverfahren.html?nn=1363224.