In Deutschland hat nach Artikel 16a des Grundgesetzes jeder politisch Verfolgte einen Anspruch auf die Gewährung von Asyl. Dieses Recht folgt nicht nur aus den Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern ist als Grundrecht Teil der deutschen Verfassung. Als einziges Grundrecht steht es ausschließlich Ausländern zu.
Voraussetzung für die Gewährung von Asyl ist, dass der Geflüchtete durch den Staat in seinem Herkunftsland politisch verfolgt wurde. „Politisch“ ist die Verfolgung vor allem dann, wenn sie an die politische oder religiöse Überzeugung des Einzelnen anknüpft oder an andere Eigenschaften, die derjenige nicht beeinflussen kann. Dazu können auch die Ethnie, das Geschlecht, die soziale Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe oder die sexuelle Orientierung gehören. Es reicht jedoch nicht aus, dass der Betroffene wegen dieser Eigenschaften durch den Staat diskriminiert wurde. Die Verfolgung muss vielmehr besonders schlimm gewesen sein. Es muss sich um eine absichtliche Verletzung der Menschenwürde handeln, mit dem Ziel, den Betroffenen aus der Gemeinschaft auszuschließen.
Das sind hohe Anforderungen, die nicht automatisch erfüllt sind, wenn der Betroffene allgemeinen Notsituationen entflohen ist. Dazu gehören zum Beispiel Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit, sodass in diesen Fällen nach dem Gesetz kein Asyl gewährt werden kann. Dann kann der Geflüchtete gegebenenfalls Flüchtlings- oder subsidiären Schutz erhalten oder vorübergehend geduldet werden.
Ausgeschlossen ist die Gewährung von Asyl in Deutschland auch dann, wenn der Betroffene über einen sogenannten sicheren Drittstaat eingereist ist. Ein sicherer Drittstaat ist jedes Land, in dem der Betroffene ebenfalls Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten kann. Dazu gehören etwa die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie weitere europäische Staaten wie die Schweiz und Norwegen.
Wird dem Antrag auf Gewährung von Asyl entsprochen, erhält der Asylberechtigte eine Aufenthaltserlaubnis für den Zeitraum von drei Jahren und eine Arbeitserlaubnis. Da die hohen Voraussetzungen aber nur sehr selten erfüllt sind, wurden etwa im Jahr 2014 nur 1,8 % der Asylanträge positiv beschieden. Weit mehr Personen (24,0 %) erhielten Flüchtlingsschutz nach § 3 des Asylverfahrensgesetzes i.V.m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (Quelle: http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/01/asylzahlen_2014.html).