Wie und in welchem Umfang die Geflüchteten medizinisch versorgt werden, richtet sich nach den Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes. Sie sind zunächst nicht krankenversichert, sodass auch die Kosten ihrer medizinischen Versorgung nicht von einer Krankenkasse übernommen werden. Stattdessen werden die Behandlungskosten von der Leistungsbehörde beim Stadt- bzw. Landkreis getragen. Der Zugang zu Ärzten und Behandlungen ist in jedem Stadt- und Landkreis unterschiedlich geregelt. Zum Teil müssen sich die Geflüchteten vor jedem Besuch beim Arzt einen Krankenbehandlungsschein bei der Behörde abholen. Teilweise können sie jedoch auch direkt zum Arzt gehen, der dann mit der Behörde bezüglich der Finanzierung in Kontakt tritt. Eine Ausnahme besteht naturgemäß in medizinischen Notfällen. Dann muss der aufgesuchte Arzt sofort mit der Untersuchung beginnen und den Geflüchteten versorgen, während die Abrechnung im Nachhinein geregelt wird. Es darf jedoch zunächst nur die Behandlung vorgenommen werden, die zur Abwendung des Notfalls unbedingt nötig ist.
Nach § 4 AsylbLG werden im Regelfall nur die Kosten für die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände übernommen. Auch Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen sowie die Behandlung von Schwangeren werden finanziert. Kindervorsorgeuntersuchungen von U1 bis U9 gehören ebenfalls ohne weiteres zum Leistungsspektrum. Etwas anderes gilt für Krankheiten, die nicht unbedingt sofort behandelt werden müssen oder für chronische Krankheiten. Die Behandlungskosten müssen hier zusätzlich beantragt werden. Stellt der Geflüchtete einen solchen Antrag, prüft die Behörde, ob die Krankheit tatsächlich behandelt werden muss. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
Einige Bundesländer (Hamburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen und ab Januar 2016 auch Berlin und Schleswig-Holstein) haben eine Gesundheitskarte für Asylsuchende eingeführt, die bei den Kommunalbehörden beantragt werden kann. Mit der Gesundheitskarte soll die Abrechnung der Behandlungskosten vereinfacht werden. Die Geflüchteten können im gesamten Gebiet des jeweiligen Bundeslandes direkt in Arztpraxen und Krankenhäuser gehen, wo die behandelnden Ärzte entscheiden, welche Untersuchungen und Behandlungen notwendig sind. Derzeit liegt diese Entscheidung beim zuständigen Sozial- und Gesundheitsamt.
Sobald eine Person unter das Sozialgesetzbuch II (SGB II) fällt, d.h. eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat, ist sie pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung und erhält eine Krankenversicherungskarte.
Geflüchtete ohne gültigen Aufenthaltsstatus und damit auch ohne Krankenversicherung haben dagegen keinen offiziellen Zugang zur Gesundheitsversorgung und den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Allerdings gibt es soziale Organisationen, die die erkrankten Geflüchteten an Ärzte vermitteln, die bereit sind auch Menschen ohne Papiere schnell zu behandeln. Sie kümmern sich auch um die Kostentragung. Nähere Informationen finden Sie unter: http://www.malteser-migranten-medizin.de/startseite.html.