Ist ein Mensch weder Flüchtling nach der Genfer Konvention noch Asylberechtigter nach dem deutschen Asylrecht, kann er unter bestimmten Voraussetzungen subsidiären Schutz beanspruchen. Dafür muss er begründen, dass ihm in seinem Herkunftsland ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt beispielsweise die Verhängung oder Vollstreckung von Todesstrafe oder Folter. Wird dem Geflüchteten subsidiärer Schutz gewährt, erteilt ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine einjährige Aufenthaltserlaubnis, die zweimal verlängert werden kann. Schutzberechtigte haben uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.