Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat für Menschen, die im Regelfall die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Konvention erfüllen, ein beschleunigtes Asylverfahren eingeführt. Damit soll für bestimmte Schutzsuchende eine schnellere Anerkennung als Flüchtlinge ermöglicht werden. Aufgrund der bedrohlichen Situation in Syrien erkennt das BAMF derzeit syrischen Staatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft im beschleunigten Verfahren zu. Auch irakische Christen, Mandäer und Yeziden werden seit längerer Zeit geschützt, da sie im Irak aufgrund ihrer Religion verfolgt werden und dieser Verfolgung schutzlos ausgeliefert sind. Ende Juni 2015 wurde auch für Geflüchtete aus Eritrea das beschleunigte Verfahren eingeführt, da sich dort seit 2001 die Menschenrechtslage stetig verschlechtert.
Der Unterschied zwischen dem beschleunigten und dem normalen Asylverfahren liegt im Wesentlichen darin, dass im beschleunigten Verfahren die persönliche Anhörung wegfällt und der Sachbearbeiter über den Asylantrag nach Aktenlage entscheidet. Da ein Schritt des Verfahrens wegfällt, verkürzt sich die Zeit bis zur Entscheidung. Alle weiteren Schritte des Verfahrens bleiben jedoch gleich.
Damit die Sachbearbeiter trotzdem alle Informationen bekommen, die für die Entscheidung wichtig sind, wird den Syrern, Eritreern und irakischen Christen, Mandäern und Yeziden die Möglichkeit gegeben, ihre Fluchtgründe schriftlich darzulegen. Hierfür stellt das Bundesamt einen Fragebogen bereit und einen Dolmetscher zur Verfügung. Kann der Sachbearbeiter ausnahmsweise einmal nicht nach Aktenlage entscheiden, führt er dennoch eine persönliche Anhörung durch.
In bestimmten Fällen kommt jedoch das beschleunigte Verfahren nicht in Betracht. So etwa, wenn Zweifel an der Identität des Asylbewerbers bestehen, anstelle der Bundesrepublik Deutschland ein anderes europäisches Land zuständig ist oder die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden kann. Dann wird das reguläre Verfahren durchgeführt.