Wird der Asylantrag abgelehnt und hat der Geflüchtete auch kein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen, wird er in einem schriftlichen Bescheid aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist auszureisen. Gleichzeitig wird ihm die Abschiebung angedroht, sollte er Deutschland nicht freiwillig verlassen (§ 34 AsylVfG). Im deutschen Aufenthaltsrecht wird dies als „Ausweisung“ bezeichnet. Mit der Ausweisung erlischt die Erlaubnis, sich in Deutschland aufzuhalten. Gleichzeitig ist damit eine Sperrwirkung verbunden; das bedeutet, dass der Geflüchtete nicht wieder in die Bundesrepublik einreisen darf und ihm auch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.
Ein Ausländer kann aber auch aus Deutschland ausgewiesen werden, obwohl er eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies kann bereits erfüllt sein, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt ist.
Ist die Frist zur Ausreise zwar abgelaufen, aber der Geflüchtete nicht ausgereist, kann er abgeschoben werden. Der Begriff „Abschiebung“ bedeutet, dass ein Ausländer unter Anwendung von (polizeilichen) Zwangsmitteln außer Landes gebracht wird. Dafür sind die Ausländerbehörden der einzelnen Bundesländer zuständig, die allerdings vorher prüfen müssen, ob Abschiebungshindernisse bestehen. Ein solches Hindernis liegt zum Beispiel vor, wenn der Geflüchtete aufgrund einer Erkrankung nicht reisen kann oder der Zielflughafen in einer Kriegsregion liegt. Dann kann der Geflüchtete nicht abgeschoben werden. Liegt kein Abschiebungshindernis vor, wird die Abschiebung durchgeführt.
Soll ein Geflüchteter abgeschoben werden, kann die Ausländerbehörde oder die Bundespolizei einen Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft stellen. Durch einen Haftrichter am Amtsgericht muss dann beurteilt werden, ob es zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, dass der Geflüchtete in Haft genommen wird. Das ist etwa dann der Fall, wenn er sich der Abschiebung entzieht oder der Verdacht besteht, dass er sich in Zukunft entziehen wird.