Asylberechtigte und Geflüchtete, die nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt oder geduldet sind, haben ab Juni 2016 einen Anspruch darauf, ein Girokonto bei einer Bank ihrer Wahl zu eröffnen. Dies wurde am 28. Oktober 2015 von der Bundesregierung beschlossen. Bislang sind Geflüchtete ebenso wie etwa Obdachlose auf die Entscheidung der Banken und Sparkassen angewiesen, die oftmals eine Kontoeröffnung ablehnen – etwa weil Dokumente fehlen. Im alltäglichen Leben in Deutschland ist jedoch ein eigenes Konto oft unverzichtbar, es wird zum Beispiel gebraucht um Gehalt zu empfangen oder Miete zu überweisen. Das wird nun mit dem sogenannten Basiskonto möglich, ebenso wie Ein- und Auszahlungen, Lastschriften und Kartenzahlungen. Mit dem neuen Gesetz setzt die Bundesregierung die EU-Zahlungskontenrichtlinie von 2014 um. Neu ist, dass fehlende Passdokumente mit anderen Unterlagen ersetzt werden können, zum Beispiel mit Dokumenten der Asylbehörde. Kommen die Banken oder Sparkassen ihrer Pflicht zur Kontoeröffnung nicht nach, werden sie von der Bankenaufsicht Bafin dazu verpflichtet. Ablehnen dürfen sie die Kontoeröffnung nicht schon wegen schlechter Bonität des Antragstellers. Stattdessen müssen schwerwiegendere Gründe vorliegen, zum Beispiel dass der Geflüchtete bereits ein Basiskonto hat oder wegen Betruges im Zusammenhang mit einem Bankkonto vorbestraft ist.