Das Praktikum wird als eine Form der Beschäftigung angesehen. Will ein Geflüchteter ein Praktikum machen, gelten für ihn also die gleichen Beschränkungen wie bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung. Das liegt daran, dass ein Praktikant für die Dauer des Praktikums in den Betriebsablauf integriert werden, um seine Kenntnisse praktisch anwenden zu können. Praktika bedürfen daher grundsätzlich der Zustimmung der Ausländerbehörde, solange der Geflüchtete noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat. Bis zum 01. August 2015 musste die Ausländerbehörde zusätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu einem Praktikumsantrag einholen. Dies wurde jedoch durch eine Überarbeitung der Beschäftigtenverordnung geändert. Die Regelung gilt grundsätzlich für Pflichtpraktika, Orientierungspraktika, ausbildungs- oder studienbegleitende Praktika bis zu drei Monaten, sowie für Praktika im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung oder Berufsausbildungsvorbereitung.