Allgemein

Was bedeutet der Status „geduldet“?

25.01.2016 13:22

Die Duldung ist nach der Definition des deutschen Aufenthaltsrechts eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ von ausreisepflichtigen Ausländern (§60a AufenthG). Eine Duldung erhält, wer Deutschland zwar verlassen muss, aber derzeit aus bestimmten Gründen nicht abgeschoben werden kann. Solche Gründe können beispielsweise sein, dass der Ausreisepflichtige keinen Pass hat, erkrankt ist oder dass es keine Möglichkeit gibt, in sein Heimatland zu reisen, da es eine Kriegsregion ist.

Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel. Der Geduldete ist weiterhin verpflichtet, so schnell es geht aus Deutschland auszureisen. Er erhält jedoch eine Bescheinigung darüber, dass er sich legal in Deutschland aufhält bis dies möglich ist. Die Duldung erlischt, wenn der Geduldete Deutschland verlässt und berechtigt daher auch nicht zur Rückkehr in die Bundesrepublik.

Nach 18 Monaten kann die Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Das geht jedoch beispielsweise nicht, wenn der Geduldete seine Abschiebung absichtlich hinausgezögert hat, indem er getäuscht oder falsche Angaben gemacht hat.

Was ist subsidiärer Schutz?

25.01.2016 13:21

Ist ein Mensch weder Flüchtling nach der Genfer Konvention noch Asylberechtigter nach dem deutschen Asylrecht, kann er unter bestimmten Voraussetzungen subsidiären Schutz beanspruchen. Dafür muss er begründen, dass ihm in seinem Herkunftsland ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt beispielsweise die Verhängung oder Vollstreckung von Todesstrafe oder Folter. Wird dem Geflüchteten subsidiärer Schutz gewährt, erteilt ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine einjährige Aufenthaltserlaubnis, die zweimal verlängert werden kann. Schutzberechtigte haben uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.

Wie läuft das Asylverfahren ab?

25.01.2016 13:20

Jeder Mensch, der aus einem anderen Land nach Deutschland kommt und Schutz sucht, kann einen Asylantrag stellen. Der Antrag setzt ein oftmals langwieriges Verfahren in Gang, in dem festgestellt werden soll, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl erfüllt sind. Für die Zeit, bis über den Antrag entschieden ist, erhält der Asylsuchende eine Bescheinigung darüber, dass er sich vorübergehend in Deutschland aufhalten darf.

Vor der Antragsstellung muss sich der Asylsuchende zunächst registrieren lassen. Nach der Einreise soll er sich bei den Behörden (z.B. den Grenz- und Ausländerbehörden oder der Polizei) melden, dann werden Fingerabdrücke abgenommen, die Personalien aufgenommen und der Pass und weitere Dokumenten zur Identifizierung gesichtet. Außerdem wird der Geflüchtete von einem Arzt nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes untersucht. Danach erst erhält er einen Termin bei einer Niederlassung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), der Behörde, die in Deutschland für das Asylverfahren verantwortlich ist.

Bei diesem ersten Termin im BAMF wird der Asylsuchende zunächst zu seinen persönlichen Daten angehört und dazu, wie er nach Deutschland eingereist ist. Um seine Angaben glaubhaft zu machen, kann er Dokumente und Unterlagen bei der Behörde vorlegen. Erst bei einer zweiten persönlichen Anhörung wird der Asylsuchende zu seinem Schicksal befragt, d.h. etwa zu den Einzelheiten seiner Verfolgung. Zu allen Gesprächen kann ein Dolmetscher beigezogen werden.

Einen Termin für dieses zweite Interview erhält der Asylsuchende jedoch nur dann, wenn er nicht zuvor bereits in einem anderen Staat registriert wurde, der die EU-Asyl-Zuständigkeits-Verordnung (Dublin III) unterzeichnet hat. Diese sieht vor, dass die Zuständigkeit eines der Dublin-Staaten sich nach bestimmten Regeln richtet und ein Asylsuchender den Staat, in dem er Schutz bekommt, nicht frei wählen kann. Derzeit kommt jedoch eine höhere Zahl an Flüchtlingen nach Europa als in den letzten Jahren, sodass viele Staaten die Dublin III – Verordnung vorübergehend nicht mehr anwenden. Das BAMF hat im Sommer 2015 ebenfalls eine Leitlinie erlassen, nach der syrische Flüchtlinge derzeit nicht in den Staat zurückgeschickt werden, in dem sie zuallererst registriert wurden.

Aufgrund der Aussagen und Dokumente des Asylsuchenden sowie Informationen aus weiteren Quellen trifft der zuständige Sachbearbeiter im BAMF die Entscheidung über den Asylantrag. Mögliche Entscheidungen und Folgen sind:

  • Dem Geflüchteten kann auf seinen Antrag hin Asyl gewährt werden. Er ist dann Asylberechtigter und erhält zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von drei Jahren und eine Arbeitserlaubnis. Nach Ablauf der drei Jahre wird der Schutzstatus überprüft und gegebenenfalls eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt. Wird der Antrag auf Asyl abgelehnt, wird geprüft, ob der Geflüchtete als Flüchtling nach der Genfer Konvention Schutz beanspruchen kann.
  • Wird der Geflüchtete als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt, erhält er zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von drei Jahren und eine Arbeitserlaubnis. Er hat also dieselben Rechte wie ein Asylberechtigter. Nach Ablauf der drei Jahre wird der Schutzstatus überprüft. Liegen die Voraussetzungen immer noch vor, kann dem Flüchtling eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von vornherein nicht vor, kommt die Gewährung subsidiären Schutzes in Frage.
  • Wird dem Geflüchteten subsidiärer Schutz gewährt, erhält er eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von einem Jahr. Diese kann er zweimal um je ein weiteres Jahr verlängern, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Kann dem Geflüchteten auch kein subsidiärer Schutz gewährt werden, wird er „ausgewiesen“. Darunter versteht man die schriftliche Aufforderung, die Bundesrepublik innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen. Gleichzeitig wird die Abschiebung angedroht für den Fall, dass der Geflüchtete nicht freiwillig ausreist.

–       Liegt ein Abschiebungshindernis vor, kann der Geflüchtete nicht abgeschoben werden und wird geduldet. Wer geduldet ist, darf sich so lange in Deutschland aufhalten, bis das Abschiebungshindernis wegfällt. Um sich ausweisen zu können, erhält er eine Bescheinigung über die Duldung.

Die Entscheidung wird dem Asylsuchenden immer schriftlich mitgeteilt und enthält eine Begründung. Gegen den Bescheid kann er im nächsten Schritt Rechtsmittel einlegen.

Sollten Sie weitergehende Informationen zum Thema wünschen, empfehlen wir Ihnen das Dossier des BAMF zum deutschen Asylverfahren, abrufbar unter http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/das-deutsche-asylverfahren.html?nn=1363224.

Wer hat ein Recht auf Asyl in Deutschland?

25.01.2016 13:18

In Deutschland hat nach Artikel 16a des Grundgesetzes jeder politisch Verfolgte einen Anspruch auf die Gewährung von Asyl. Dieses Recht folgt nicht nur aus den Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern ist als Grundrecht Teil der deutschen Verfassung. Als einziges Grundrecht steht es ausschließlich Ausländern zu.

Voraussetzung für die Gewährung von Asyl ist, dass der Geflüchtete durch den Staat in seinem Herkunftsland politisch verfolgt wurde. „Politisch“ ist die Verfolgung vor allem dann, wenn sie an die politische oder religiöse Überzeugung des Einzelnen anknüpft oder an andere Eigenschaften, die derjenige nicht beeinflussen kann. Dazu können auch die Ethnie, das Geschlecht, die soziale Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe oder die sexuelle Orientierung gehören. Es reicht jedoch nicht aus, dass der Betroffene wegen dieser Eigenschaften durch den Staat diskriminiert wurde. Die Verfolgung muss vielmehr besonders schlimm gewesen sein. Es muss sich um eine absichtliche Verletzung der Menschenwürde handeln, mit dem Ziel, den Betroffenen aus der Gemeinschaft auszuschließen.

Das sind hohe Anforderungen, die nicht automatisch erfüllt sind, wenn der Betroffene allgemeinen Notsituationen entflohen ist. Dazu gehören zum Beispiel Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit, sodass in diesen Fällen nach dem Gesetz kein Asyl gewährt werden kann. Dann kann der Geflüchtete gegebenenfalls Flüchtlings- oder subsidiären Schutz erhalten oder vorübergehend geduldet werden.

Ausgeschlossen ist die Gewährung von Asyl in Deutschland auch dann, wenn der Betroffene über einen sogenannten sicheren Drittstaat eingereist ist. Ein sicherer Drittstaat ist jedes Land, in dem der Betroffene ebenfalls Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten kann. Dazu gehören etwa die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie weitere europäische Staaten wie die Schweiz und Norwegen.

Wird dem Antrag auf Gewährung von Asyl entsprochen, erhält der Asylberechtigte eine Aufenthaltserlaubnis für den Zeitraum von drei Jahren und eine Arbeitserlaubnis. Da die hohen Voraussetzungen aber nur sehr selten erfüllt sind, wurden etwa im Jahr 2014 nur 1,8 % der Asylanträge positiv beschieden. Weit mehr Personen (24,0 %) erhielten Flüchtlingsschutz nach § 3 des Asylverfahrensgesetzes i.V.m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (Quelle: http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/01/asylzahlen_2014.html).

Was bedeutet Asyl eigentlich?

25.01.2016 13:17

Nach der ursprünglichen Wortbedeutung ist Asyl ein Zufluchtsort, eine Unterkunft bzw. ein Obdach, das Schutz vor Gefahr und Verfolgung bietet. In politischer Hinsicht versteht man unter Asyl Zuflucht für politisch Verfolgte.

Was ist der Unterschied zwischen Flüchtlingen, Asylbewerbern und Migranten?

25.01.2016 13:16

Entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention ist ein Flüchtling jeder Mensch, der aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung sein Heimatland verlassen musste. Das Land, in dem er bisher lebte, kann ihm keinen Schutz vor dieser Verfolgung bieten, sodass er dazu gezwungen ist, in einem anderen, sicheren Land Zuflucht zu suchen.

Asylbewerber ist jeder Flüchtling, der einen Asylantrag gestellt hat, um überprüfen zu lassen, ob er tatsächlich in seinem Heimatland politisch verfolgt wird. Diese Bezeichnung trifft solange zu, bis das Asylverfahren abgeschlossen und eine Entscheidung getroffen ist.

Im Gegensatz dazu ist Migrant/in nach der Definition des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) jede Person, die ihren Lebensmittelpunkt aus eigenem Antrieb d.h. nicht gezwungenermaßen räumlich verlegt. Von internationaler Migration spricht man in diesem Zusammenhang, wenn dies über die Staatsgrenzen hinweg geschieht.

Wie bin ich als Helfer versichert?

25.01.2016 13:14

In den letzten Jahren wurde der Versicherungsschutz von Ehrenamtlichen bei Unfällen und Haftungsfällen stark verbessert, um freiwilliges Engagement zu fördern. Alle Länder haben eine private Haftpflichtversicherung zugunsten von Ehrenamtlichen abgeschlossen.

Engagieren Sie sich privat als Flüchtlingshelfer bei einer Organisation und verursachen aus Versehen einen Schaden, sind Sie in der Regel über die Haftpflichtversicherung der Trägerorganisation versichert. Zusätzlich gilt die gesetzliche Unfallversicherung. Wer sich nicht direkt bei einer Organisation engagiert und keine private Unfallversicherung abgeschlossen hat, ist unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich über die Unfallkasse des Landes versichert. Das gilt jedoch nur dann, wenn es sich um eine ehrenamtliche anerkannte Tätigkeit handelt und folgende Kriterien erfüllt sind:

Die Tätigkeit muss

  • freiwillig, unentgeltlich und regelmäßig ausgeübt werden
  • von Ländern, Kommunen, Verbänden, Trägern oder sonstigen Vereinen organisiert sein
  • anderen zugutekommen.

Sind diese Kriterien erfüllt, ist nicht nur die Arbeit vor Ort, sondern auch der Hin- und Rückweg zum Arbeitsort versichert, sofern keine privaten Umwege gemacht werden.

Nicht versichert ist hingegen, wer Spenden zu Flüchtlingsunterkünften oder anderen Stellen bringt, da dieses soziale Engagement privat ist und eigeninitiativ erfolgt.

Weitere, ausführliche Informationen zum Versicherungsschutz der Flüchtlingshelfer in Berlin finden Sie unter https://www.berlin.de/buergeraktiv/informieren/versicherung/. Für allgemeine Informationen hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung eine zentrale Infoline mit der kostenfreien Servicenummer 0800 6050404 eingerichtet (Mo bis Fr von 8 bis 18 Uhr), Email: info@dguv.de.

Kann ich mich als Helfer weiterbilden?

25.01.2016 13:13

Es gibt verschiedene Weiterbildungsmöglichkeiten für Flüchtlingshelfer. Die Volkshochschule Friedrichshain-Kreuzberg bietet derzeit Workshops zum Thema Arabisch für FlüchtlingshelferInnen an. Im Rahmen der eintägigen Workshops werden Ihnen Sätze in arabischer Sprache beigebracht. Sie lernen etwa Sätze zur Begrüßung, Verabschiedung und Vorstellung des Geflüchteten an einen Sprachmittler. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die VHS in Ihrem Bezirk: https://www.berlin.de/vhs/index.html oder direkt an die VHS Friedrichshain-Kreuzberg http://www.berlin.de/vhs-friedrichshain-kreuzberg/index.php?news=67. Finden Kurse statt, können Sie sich unter der E-Mail-Adresse info@vhs-fk.de oder unter der Telefonnummer (030) 902984600 anmelden.

Brauche ich ein erweitertes Führungszeugnis und wo muss ich es beantragen?

25.01.2016 13:12

Für Tätigkeiten mit besonders schutzbedürftigen Menschen müssen Sie ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Dazu gehört vor allem der Umgang mit Minderjährigen, aber auch die Arbeit in manchen Flüchtlingsheimen. Normalerweise kann das erweiterte Führungszeugnis bei den Ämtern für Bürgerdienste beantragt werden. Um das Verfahren für ehrenamtlich engagierte Berliner/innen jedoch zu erleichtern, hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit den Amtsleiter/innen der Bürgerämter vereinbart, dass die Initiativen, Organisationen oder Bündnisse die benötigten Führungszeugnisse für ihre Helfer direkt beantragen können. Diese Anträge werden dann kostenfrei und bevorzugt behandelt, um Ihnen möglichst schnell Zugang zur ehrenamtlichen Tätigkeit zu verschaffen. Ansonsten können Sie in Ihrem Bürgeramt jederzeit persönlich das erweiterte Führungszeugnis beantragen.

Was ist der Gesundheitspass bzw. die „rote Karte“ und wer braucht sie?

25.01.2016 13:11

Für Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder Inverkehrbringen ist eine mündliche und schriftliche Erstbelehrung nach §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz vorgeschrieben. Bei der Belehrung werden diese Personen darüber informiert, bei welchen Erkrankungen ihnen der Umgang mit Lebensmitteln gesetzlich verboten ist und was sie unter Hygienegesichtspunkten beachten müssen. Dass jemand sich diese Belehrung angehört hat, wird mit dem Gesundheitspass (rote Karte) bestätigt. Grundsätzlich zählen zu den Personen, die diese Belehrung erhalten müssen, auch Helfer/innen, die im Bereich der Zubereitung und Verteilung von Nahrungsmitteln in einer Flüchtlingsunterkunft tätig werden wollen. Sie werden im Bezirksamt ca. eine Stunde belehrt und erhalten dort auch den Pass. Normalerweise kostet der Erwerb des Gesundheitspasses 20 Euro, für freiwillige Helfer ist er jedoch kostenlos. Sollten Sie eine ältere Bescheinigung nach § 18 Bundesseuchengesetz haben, ist diese weiterhin gültig.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: https://service.berlin.de/dienstleistung/324295/