Aus tausenden Bewerbungen haben Google und eine Fachjury unser inklusives Bildungsprojekt “Lernen durch Engagement” ausgewählt:
Ganz herzlichen Dank an alle, die für uns gestimmt haben.
Auch dieses Jahr war die Stiftung Gute-Tat wieder beim CSR Barcamp mit dem Thema freiwilliges Engagement vertreten. Bei interessanten Diskussionen zu Themen wie „Wie kann ich meine Mitarbeiter für CSR begeistern?“, „Win-Win-Win mit Skills-Based Volunteering“ oder auch „Unconscious Biases: Wieso man sich nicht immer selbst vertrauen kann“ ergaben sich einige Erkenntnisse und interessante Diskussionen. Wir freuen uns schon auf neue Anregungen im nächsten Jahr.
(Fotos: Axel Kammann)
Asylberechtigte und Geflüchtete, die nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt oder geduldet sind, haben ab Juni 2016 einen Anspruch darauf, ein Girokonto bei einer Bank ihrer Wahl zu eröffnen. Dies wurde am 28. Oktober 2015 von der Bundesregierung beschlossen. Bislang sind Geflüchtete ebenso wie etwa Obdachlose auf die Entscheidung der Banken und Sparkassen angewiesen, die oftmals eine Kontoeröffnung ablehnen – etwa weil Dokumente fehlen. Im alltäglichen Leben in Deutschland ist jedoch ein eigenes Konto oft unverzichtbar, es wird zum Beispiel gebraucht um Gehalt zu empfangen oder Miete zu überweisen. Das wird nun mit dem sogenannten Basiskonto möglich, ebenso wie Ein- und Auszahlungen, Lastschriften und Kartenzahlungen. Mit dem neuen Gesetz setzt die Bundesregierung die EU-Zahlungskontenrichtlinie von 2014 um. Neu ist, dass fehlende Passdokumente mit anderen Unterlagen ersetzt werden können, zum Beispiel mit Dokumenten der Asylbehörde. Kommen die Banken oder Sparkassen ihrer Pflicht zur Kontoeröffnung nicht nach, werden sie von der Bankenaufsicht Bafin dazu verpflichtet. Ablehnen dürfen sie die Kontoeröffnung nicht schon wegen schlechter Bonität des Antragstellers. Stattdessen müssen schwerwiegendere Gründe vorliegen, zum Beispiel dass der Geflüchtete bereits ein Basiskonto hat oder wegen Betruges im Zusammenhang mit einem Bankkonto vorbestraft ist.
In allen Bundesländern haben die Kinder von Geflüchteten das Recht, eine Schule zu besuchen. Den Beginn der Schulpflicht haben die Länder allerdings unterschiedlich geregelt. In Berlin unterliegen sie nicht der Schulpflicht, solange sie kein Aufenthaltsrecht und auch keine sogenannte Duldung besitzen. Befinden sie sich im Asylverfahren oder sind geduldet, unterliegen sie der allgemeinen Schulpflicht.
Für die Kinder ist Bildung der Schlüssel zur Integration und die Schule der wichtigste Ort um Deutsch zu lernen. Die Schulen müssen sich dafür auf die speziellen Bedürfnisse ihrer ausländischen Schüler einstellen. Hierfür wurden von vielen Schulen Vorbereitungs- und Sprachlernklassen eingerichtet und in den letzten Jahren teilweise schon Erfahrungen gesammelt. Andere Schulen müssen die Kinder von Anfang an in den normalen Unterricht einbinden, obwohl viele von ihnen die deutsche Sprache noch nicht beherrschen. Unter den neuen Schülern sind auch Kinder, die aufgrund der Situation in ihren Herkunftsländern noch nie eine Schule besuchen konnten und daher weder lesen noch schreiben gelernt haben. Die Integration der Kinder in den Schulalltag stellt oftmals eine große Herausforderung für Lehrer und Mitschüler, aber auch für die Kinder selbst dar. In Berlin werden neu zugezogene Kinder in sogenannten Willkommensklassen unterrichtet, bis sie über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, um am normalen Unterricht teilzunehmen.
Um die Integration durch die (Schul-)Bildung zu unterstützen, wird das Bundesministerium für Bildung und Forschung in den nächsten Jahren rund 130 Millionen Euro investieren. Alle Maßnahmen im Überblick: https://www.bmbf.de/de/alle-massnahmen-im-ueberblick-fluechtlinge-durch-bildung-integrieren-1817.html
Das Praktikum wird als eine Form der Beschäftigung angesehen. Will ein Geflüchteter ein Praktikum machen, gelten für ihn also die gleichen Beschränkungen wie bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung. Das liegt daran, dass ein Praktikant für die Dauer des Praktikums in den Betriebsablauf integriert werden, um seine Kenntnisse praktisch anwenden zu können. Praktika bedürfen daher grundsätzlich der Zustimmung der Ausländerbehörde, solange der Geflüchtete noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat. Bis zum 01. August 2015 musste die Ausländerbehörde zusätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu einem Praktikumsantrag einholen. Dies wurde jedoch durch eine Überarbeitung der Beschäftigtenverordnung geändert. Die Regelung gilt grundsätzlich für Pflichtpraktika, Orientierungspraktika, ausbildungs- oder studienbegleitende Praktika bis zu drei Monaten, sowie für Praktika im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung oder Berufsausbildungsvorbereitung.
Die Ausbildung wird als eine Form der Beschäftigung angesehen, sodass dieselben Voraussetzungen für ihre Aufnahme gelten wie für jede andere Arbeit. Der Geflüchtete brauch eine Beschäftigungserlaubnis oder er muss sich als Asylbewerber mindestens drei Monate in Deutschland aufgehalten und eine Erlaubnis der Ausländerbehörde eingeholt haben. Eine Besonderheit hat der Bundestag im Juli 2015 für geduldete Jugendliche bis 21 Jahre beschlossen: Ein Auszubildender darf auch dann bis zum Ende der Ausbildung in Deutschland bleiben, wenn seine Duldung zwischenzeitlich erloschen ist.
Grundsätzlich dürfen Geflüchtete in Deutschland ein Hochschulstudium aufnehmen bzw. fortführen. Das gilt insbesondere für Menschen mit Asylberechtigung oder einem anerkannten Flüchtlingsschutz, aber auch für Personen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist oder die einen Duldungsstatus haben. Um studieren zu können, müssen die Geflüchteten ihre Identität, ihren Schulabschluss, Deutschkenntnisse und die Anerkennung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nachweisen.
Für viele Geflüchtete ist jedoch etwa das Vorlegen von Zeugnissen unmöglich, da ihre Unterlagen zerstört wurden oder sie auf der Flucht ihr Hab und Gut zurück lassen mussten. In diesen Fällen kann die Hochschule die Qualifikation des Bewerbers auf andere Weise prüfen. Die Geflüchteten haben sogar einen Anspruch auf diese Prüfung. Der folgt aus der Lissabon-Konvention, einem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, die Deutschland im Jahr 2007 unterzeichnet hat. Die Hochschulen können bei der Prüfung derzeit auf die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz zurückgreifen (Bewertungsvorschläge der KMK-ZAB). Ob der Geflüchtete für ein Studium qualifiziert ist, kann zum Beispiel geprüft werden, indem er interviewt wird. Mit den Informationen kann so eine individuelle Bildungsbiografie erstellt werden, die zusätzlich durch Eignungs- und Studierfähigkeitstests ergänzt werden kann.
Ein weiteres Problem ist, dass für das Studium Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus vorausgesetzt werden. Der Zugang zu den Sprachkursen, die für das Studium qualifizieren würden, ist jedoch beschränkt. Anspruch auf die staatlichen Sprachkurse des Integrationsprogrammes haben bislang nur Asylberechtigte und Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis. Um studieren zu können, müssen die Flüchtlinge aber entweder nachweisen, dass sie eine „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ auf der Niveaustufe 2 oder eine Prüfung im Rahmen eines „Test Deutsch als Fremdsprache“ auf der Niveaustufe TDN 4 bestanden haben. Die DSH-Prüfung wird von Hochschulen und Studienkollegs angeboten. Der TestDaF kann in den entsprechenden TestDaF-Zentren abgelegt werden.
Eine zusätzliche Hürde stellt oft auch die Finanzierung des Studiums dar. Viele Geflüchtete sind auf die Gewährung von BaföG angewiesen. BaföG können jedoch nur Asylberechtigte oder Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis beantragen, die sich bereits 15 Monate und länger in Deutschland aufhalten. Allen anderen bleibt diese staatliche Beihilfe verwehrt.
Liegen die Voraussetzungen für das Studium noch nicht vor, können studieninteressierte Geflüchtete an Hochschulen Angebote wahrnehmen, um sich auf das Studium vorzubereiten. Es gibt beispielsweise die Möglichkeit als Gasthörer oder im Rahmen eines Schnupperstudiums Veranstaltungen zu besuchen. Hat der Geflüchtete keinen Schulabschluss, der in Deutschland zum Studieren berechtigt, kann er sich mit anderen internationalen Studierenden in einem Studienkolleg auf die „Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland“ vorbereiten. Wer diese sogenannte Feststellungsprüfung besteht, hat Zugang zu einer deutschen Universität oder anderen Hochschule.
Die Bundesländer fördern den Zugang von Geflüchteten zu Hochschulen derzeit unterschiedlich stark. In Berlin können Sprachkurse besucht und weitere Maßnahmen in Anspruch genommen werden. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eine finanzielle Unterstützung bis 2.000 Euro zu erhalten. Damit können beispielsweise Bewerbungs-, Einschreibungs- und Sprachtestgebühren sowie Sozialbeiträge bezahlt werden. Die Gebühren für ein Gasthörerstudium werden ebenfalls übernommen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich der Studierende selbst um seinen Lebensunterhalt kümmern kann und nicht zu einer Gruppe von Geflüchteten gehört, die Deutschland voraussichtlich bald verlassen müssen.
Mehr unter https://www.rbb-online.de/politik/thema/fluechtlinge/uebersicht-berlin-brandenburg.html
http://www.hrk.de/themen/internationales/arbeitsfelder/fluechtlinge/#c14867
In den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland dürfen Asylbewerber keiner Arbeit nachgehen. Das gilt sowohl für ehrenamtliche als auch für bezahlte Arbeit. Auch danach gelten zunächst Einschränkungen. Die Arbeitsagenturen müssen in den folgenden 15 Monaten stets prüfen, ob neben dem Asylbewerber auch ein inländischer oder europäischer Bewerber für dieselbe Stelle zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, werden diese vorrangig beschäftigt (sog. Vorrangprüfung). Erst nach Ablauf der 15 Monate haben die Asylbewerber unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Ganz verzichtet wird auf die beschriebenen Einschränkungen nur in Ausnahmefällen; etwa wenn in bestimmten Berufsgruppen ein eklatanter Fachkräftemangel besteht und ausgeglichen werden muss. Kann der Asylsuchende die gesuchte Qualifikation vorweisen, bekommt er schneller Zugang zum Arbeitsmarkt.
Durch das BAMF anerkannte Flüchtlinge und Asylbewerber, die einen positiven Bescheid erhalten haben, dürfen grundsätzlich uneingeschränkt arbeiten. Ein umfassendes Beschäftigungsverbot gilt dagegen für Asylbewerber, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen. Da sie nach dem geltenden Aufenthaltsrecht nicht in Deutschland bleiben werden, dürfen sie weder arbeiten noch eine Ausbildung beginnen.
Von der Beschäftigung der Asylbewerber profitieren dabei beide Seiten. Das deutsche Sozialsystem und die Steuerzahler werden entlastet. Gleichzeitig kann sich der Geflüchtete leichter in die Gesellschaft integrieren und seinen Lebensunterhalt selbst verdienen. Etwa die Hälfte aller Asylsuchenden hat nämlich eine berufliche oder akademische Ausbildung. Für viele stellt die erzwungene Untätigkeit der ersten Monate eine große Belastung dar, sodass sie gern so schnell wie möglich eine Arbeit aufnehmen würden.
Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie auch in diesem Ratgeber-Artikel des Verlags für Rechtsjournalismus.
Wie und in welchem Umfang die Geflüchteten medizinisch versorgt werden, richtet sich nach den Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes. Sie sind zunächst nicht krankenversichert, sodass auch die Kosten ihrer medizinischen Versorgung nicht von einer Krankenkasse übernommen werden. Stattdessen werden die Behandlungskosten von der Leistungsbehörde beim Stadt- bzw. Landkreis getragen. Der Zugang zu Ärzten und Behandlungen ist in jedem Stadt- und Landkreis unterschiedlich geregelt. Zum Teil müssen sich die Geflüchteten vor jedem Besuch beim Arzt einen Krankenbehandlungsschein bei der Behörde abholen. Teilweise können sie jedoch auch direkt zum Arzt gehen, der dann mit der Behörde bezüglich der Finanzierung in Kontakt tritt. Eine Ausnahme besteht naturgemäß in medizinischen Notfällen. Dann muss der aufgesuchte Arzt sofort mit der Untersuchung beginnen und den Geflüchteten versorgen, während die Abrechnung im Nachhinein geregelt wird. Es darf jedoch zunächst nur die Behandlung vorgenommen werden, die zur Abwendung des Notfalls unbedingt nötig ist.
Nach § 4 AsylbLG werden im Regelfall nur die Kosten für die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände übernommen. Auch Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen sowie die Behandlung von Schwangeren werden finanziert. Kindervorsorgeuntersuchungen von U1 bis U9 gehören ebenfalls ohne weiteres zum Leistungsspektrum. Etwas anderes gilt für Krankheiten, die nicht unbedingt sofort behandelt werden müssen oder für chronische Krankheiten. Die Behandlungskosten müssen hier zusätzlich beantragt werden. Stellt der Geflüchtete einen solchen Antrag, prüft die Behörde, ob die Krankheit tatsächlich behandelt werden muss. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
Einige Bundesländer (Hamburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen und ab Januar 2016 auch Berlin und Schleswig-Holstein) haben eine Gesundheitskarte für Asylsuchende eingeführt, die bei den Kommunalbehörden beantragt werden kann. Mit der Gesundheitskarte soll die Abrechnung der Behandlungskosten vereinfacht werden. Die Geflüchteten können im gesamten Gebiet des jeweiligen Bundeslandes direkt in Arztpraxen und Krankenhäuser gehen, wo die behandelnden Ärzte entscheiden, welche Untersuchungen und Behandlungen notwendig sind. Derzeit liegt diese Entscheidung beim zuständigen Sozial- und Gesundheitsamt.
Sobald eine Person unter das Sozialgesetzbuch II (SGB II) fällt, d.h. eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat, ist sie pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung und erhält eine Krankenversicherungskarte.
Geflüchtete ohne gültigen Aufenthaltsstatus und damit auch ohne Krankenversicherung haben dagegen keinen offiziellen Zugang zur Gesundheitsversorgung und den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Allerdings gibt es soziale Organisationen, die die erkrankten Geflüchteten an Ärzte vermitteln, die bereit sind auch Menschen ohne Papiere schnell zu behandeln. Sie kümmern sich auch um die Kostentragung. Nähere Informationen finden Sie unter: http://www.malteser-migranten-medizin.de/startseite.html.
Die Versorgung von Asylsuchenden ist im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt. Ab dem Tag, an dem sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, erhalten sie Sachleistungen, die sie für das tägliche Leben brauchen sowie ein Taschengeld für persönliche Bedürfnisse im Alltag. Zu den Sachleistungen gehören vor allem sogenannte Grundleistungen, d.h. Nahrungsmittel, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflegemittel und Haushaltswaren. Die medizinische Versorgung ist im akuten Krankheitsfall ebenfalls gewährleistet. Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre, die eine Schule besuchen, können einen Antrag im Bildungs- und Teilhabepaket stellen. Darüber erhalten sie Geld, Gutscheine und eine Kostenübernahme für Schulbedarf, Sport-, Kultur- oder Freizeitaktivitäten, Ausflüge und Klassenfahrten.
Wohnen die Asylbewerber nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft, können die Leistungen auch ausbezahlt werden. Alleinstehende erhalten dann 216 Euro monatlich für Essen, Unterkunft und andere Grundbedürfnisse. Für persönliche Bedürfnisse erhalten sie 143 Euro im Monat.
Minderjährige allein reisende Flüchtlinge benötigen eine besondere Betreuung. Die Jugendämter am Einreiseort sind dafür verantwortlich, die Jugendlichen in ihre Obhut zu nehmen und zu betreuen. Momentan sind die Ämter jedoch mit dieser Aufgabe überfordert und können oft nicht die erforderliche Fürsorge gewährleisten. Aus diesem Grund wurden für 2016 Neuerungen beschlossen. Ab Januar soll den Jugendlichen unter 18 Jahren etwa ein gesetzlicher Vertreter für das Asylverfahren zur Seite gestellt werden.
Wird der Antrag des Asylbewerbers bewilligt oder er als Flüchtling anerkannt, erhält er dagegen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Er hat damit beispielsweise Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Alterssicherung.