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Woher stammen die Geflüchteten?

25.01.2016 13:29

Die Geflüchteten stammen aus verschiedenen Ländern. Die meisten Menschen kommen derzeit aus Syrien. Die Verteilung können Sie folgender Grafik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge entnehmen:

gute-tat-infografik

 

Abbildung 1 Quelle BAMF

 

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erstattet monatlich Bericht über gestellte Asylanträge und Einzelheiten rund um dieses Thema; dazu gehören auch die zugangsstärksten Herkunftsländer. Die Berichte können Sie abrufen unter: http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Statistik/Asyl/statistik-anlage-teil-4-aktuelle-zahlen-zu-asyl.html

Nimmt Deutschland mehr Geflüchtete auf als andere Länder?

25.01.2016 13:28

Das kommt darauf an, aus welcher Perspektive man die Zahlen betrachtet. Die große Mehrheit der Menschen auf der Flucht wird von ihren direkten Nachbarländern aufgenommen. Das sind rund 86 %. Gemessen daran kommt nur ein sehr geringer Teil der Schutzsuchenden überhaupt nach Europa. Nimmt man die absoluten Zahlen, hat Deutschland unter den EU-Ländern seit dem Jahr 2014 die meisten aufgenommen. Das gilt jedoch nicht, wenn man die Flüchtlingszahlen im Verhältnis zur Einwohnerzahl der jeweiligen EU-Staaten sieht. Hier rangierte Deutschland im Jahr 2014 nur auf Platz 8, Platz 1 belegte Schweden. Im zweiten Quartal 2015 lag laut eurostat Ungarn auf Platz 1 der meisten Erstanträge im Vergleich zur Einwohnerzahl (http://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/6996930/3-18092015-BP-DE.pdf/d08b4652-2b94-4da0-9fff-bb2924a09754).

Wie viele Geflüchtete kommen nach Deutschland? Wie viele davon kommen nach Berlin?

25.01.2016 13:27

Die genaue Anzahl von Geflüchteten, die nach Deutschland kommen, kann derzeit nur geschätzt werden. Die offiziellen Zahlen ändern sich ständig. Zuletzt veröffentlichte Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) eine Asylstatistik, aus der hervorgeht, dass im Jahr 2015 rund 1,1 Millionen Geflüchtete nach Deutschland gekommen sind.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erstattet monatlich Bericht über gestellte Asylanträge und Einzelheiten rund um dieses Thema. Die Berichte können Sie abrufen unter: http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Statistik/Asyl/statistik-anlage-teil-4-aktuelle-zahlen-zu-asyl.html

Nach Auskunft der Sozialverwaltung sind im Jahr 2015 über 80.000 Geflüchtete nach Berlin gekommen, die jedoch nicht alle dauerhaft hier bleiben werden. Die Flüchtlinge werden nach dem sog. Königsteiner Schlüssel auf die Bundesländer verteilt. Nach diesem System wird anhand von Steuereinnahmen und Bevölkerungszahlen berechnet, wie viele Asylsuchende jedes einzelne Bundesland aufnehmen muss. Berlin muss danach im Jahr 2015 rund 55.100 Geflüchtete aufnehmen.

Was passiert mit neu ankommenden Geflüchteten?

25.01.2016 13:26

Kommen Flüchtlinge neu in Berlin an, müssen sie sich beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGESO) zentral oder an einer der mobilen Einsatzstellen registrieren lassen (Name, Alter, Herkunftsort). Erst nach der Registrierung haben sie ein Anrecht auf Leistungen. Zusätzlich müssen sie dann einen Antrag auf Asyl stellen. Über den Antrag entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Innerhalb Deutschlands werden die Flüchtlinge zunächst der zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung zugewiesen. Dabei spielen die aktuellen Kapazitäten der Erstaufnahmeeinrichtungen eine Rolle, aber auch in welcher Außenstelle des BAMF das Heimatland des Asylsuchenden vorrangig bearbeitet wird.

Zusätzlich hat jedes Bundesland eine Aufnahmequote, die nach dem sogenannten „Königsteiner Schlüssel“ festgelegt wird. Mithilfe des Königsteiner Schlüssels wird anhand von Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl jährlich neu berechnet, wie viele Flüchtlinge jedes Bundesland aufnehmen muss. Berlin hat im Jahr 2015 einen Anteil von 5,04557% der Flüchtlinge aufgenommen, Brandenburg hingegen 3,08092% (Quelle: http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Asylverfahren/Verteilung/verteilung-node.html).

Wann wird jemand abgeschoben und wie läuft das Abschiebungsverfahren ab?

25.01.2016 13:25

Wird der Asylantrag abgelehnt und hat der Geflüchtete auch kein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen, wird er in einem schriftlichen Bescheid aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist auszureisen. Gleichzeitig wird ihm die Abschiebung angedroht, sollte er Deutschland nicht freiwillig verlassen (§ 34 AsylVfG). Im deutschen Aufenthaltsrecht wird dies als „Ausweisung“ bezeichnet. Mit der Ausweisung erlischt die Erlaubnis, sich in Deutschland aufzuhalten. Gleichzeitig ist damit eine Sperrwirkung verbunden; das bedeutet, dass der Geflüchtete nicht wieder in die Bundesrepublik einreisen darf und ihm auch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.

Ein Ausländer kann aber auch aus Deutschland ausgewiesen werden, obwohl er eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies kann bereits erfüllt sein, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt ist.

Ist die Frist zur Ausreise zwar abgelaufen, aber der Geflüchtete nicht ausgereist, kann er abgeschoben werden. Der Begriff „Abschiebung“ bedeutet, dass ein Ausländer unter Anwendung von (polizeilichen) Zwangsmitteln außer Landes gebracht wird. Dafür sind die Ausländerbehörden der einzelnen Bundesländer zuständig, die allerdings vorher prüfen müssen, ob Abschiebungshindernisse bestehen. Ein solches Hindernis liegt zum Beispiel vor, wenn der Geflüchtete aufgrund einer Erkrankung nicht reisen kann oder der Zielflughafen in einer Kriegsregion liegt. Dann kann der Geflüchtete nicht abgeschoben werden. Liegt kein Abschiebungshindernis vor, wird die Abschiebung durchgeführt.

Soll ein Geflüchteter abgeschoben werden, kann die Ausländerbehörde oder die Bundespolizei einen Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft stellen. Durch einen Haftrichter am Amtsgericht muss dann beurteilt werden, ob es zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, dass der Geflüchtete in Haft genommen wird. Das ist etwa dann der Fall, wenn er sich der Abschiebung entzieht oder der Verdacht besteht, dass er sich in Zukunft entziehen wird.

Was ist ein beschleunigtes Asylverfahren und für wen wird es angewendet?

25.01.2016 13:23

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat für Menschen, die im Regelfall die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Konvention erfüllen, ein beschleunigtes Asylverfahren eingeführt. Damit soll für bestimmte Schutzsuchende eine schnellere Anerkennung als Flüchtlinge ermöglicht werden. Aufgrund der bedrohlichen Situation in Syrien erkennt das BAMF derzeit syrischen Staatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft im beschleunigten Verfahren zu. Auch irakische Christen, Mandäer und Yeziden werden seit längerer Zeit geschützt, da sie im Irak aufgrund ihrer Religion verfolgt werden und dieser Verfolgung schutzlos ausgeliefert sind. Ende Juni 2015 wurde auch für Geflüchtete aus Eritrea das beschleunigte Verfahren eingeführt, da sich dort seit 2001 die Menschenrechtslage stetig verschlechtert.

Der Unterschied zwischen dem beschleunigten und dem normalen Asylverfahren liegt im Wesentlichen darin, dass im beschleunigten Verfahren die persönliche Anhörung wegfällt und der Sachbearbeiter über den Asylantrag nach Aktenlage entscheidet. Da ein Schritt des Verfahrens wegfällt, verkürzt sich die Zeit bis zur Entscheidung. Alle weiteren Schritte des Verfahrens bleiben jedoch gleich.

Damit die Sachbearbeiter trotzdem alle Informationen bekommen, die für die Entscheidung wichtig sind, wird den Syrern, Eritreern und irakischen Christen, Mandäern und Yeziden die Möglichkeit gegeben, ihre Fluchtgründe schriftlich darzulegen. Hierfür stellt das Bundesamt einen Fragebogen bereit und einen Dolmetscher zur Verfügung. Kann der Sachbearbeiter ausnahmsweise einmal nicht nach Aktenlage entscheiden, führt er dennoch eine persönliche Anhörung durch. 

In bestimmten Fällen kommt jedoch das beschleunigte Verfahren nicht in Betracht. So etwa, wenn Zweifel an der Identität des Asylbewerbers bestehen, anstelle der Bundesrepublik Deutschland ein anderes europäisches Land zuständig ist oder die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden kann. Dann wird das reguläre Verfahren durchgeführt.

Was bedeutet der Status „geduldet“?

25.01.2016 13:22

Die Duldung ist nach der Definition des deutschen Aufenthaltsrechts eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ von ausreisepflichtigen Ausländern (§60a AufenthG). Eine Duldung erhält, wer Deutschland zwar verlassen muss, aber derzeit aus bestimmten Gründen nicht abgeschoben werden kann. Solche Gründe können beispielsweise sein, dass der Ausreisepflichtige keinen Pass hat, erkrankt ist oder dass es keine Möglichkeit gibt, in sein Heimatland zu reisen, da es eine Kriegsregion ist.

Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel. Der Geduldete ist weiterhin verpflichtet, so schnell es geht aus Deutschland auszureisen. Er erhält jedoch eine Bescheinigung darüber, dass er sich legal in Deutschland aufhält bis dies möglich ist. Die Duldung erlischt, wenn der Geduldete Deutschland verlässt und berechtigt daher auch nicht zur Rückkehr in die Bundesrepublik.

Nach 18 Monaten kann die Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Das geht jedoch beispielsweise nicht, wenn der Geduldete seine Abschiebung absichtlich hinausgezögert hat, indem er getäuscht oder falsche Angaben gemacht hat.

Was ist subsidiärer Schutz?

25.01.2016 13:21

Ist ein Mensch weder Flüchtling nach der Genfer Konvention noch Asylberechtigter nach dem deutschen Asylrecht, kann er unter bestimmten Voraussetzungen subsidiären Schutz beanspruchen. Dafür muss er begründen, dass ihm in seinem Herkunftsland ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt beispielsweise die Verhängung oder Vollstreckung von Todesstrafe oder Folter. Wird dem Geflüchteten subsidiärer Schutz gewährt, erteilt ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine einjährige Aufenthaltserlaubnis, die zweimal verlängert werden kann. Schutzberechtigte haben uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.

Wie läuft das Asylverfahren ab?

25.01.2016 13:20

Jeder Mensch, der aus einem anderen Land nach Deutschland kommt und Schutz sucht, kann einen Asylantrag stellen. Der Antrag setzt ein oftmals langwieriges Verfahren in Gang, in dem festgestellt werden soll, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl erfüllt sind. Für die Zeit, bis über den Antrag entschieden ist, erhält der Asylsuchende eine Bescheinigung darüber, dass er sich vorübergehend in Deutschland aufhalten darf.

Vor der Antragsstellung muss sich der Asylsuchende zunächst registrieren lassen. Nach der Einreise soll er sich bei den Behörden (z.B. den Grenz- und Ausländerbehörden oder der Polizei) melden, dann werden Fingerabdrücke abgenommen, die Personalien aufgenommen und der Pass und weitere Dokumenten zur Identifizierung gesichtet. Außerdem wird der Geflüchtete von einem Arzt nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes untersucht. Danach erst erhält er einen Termin bei einer Niederlassung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), der Behörde, die in Deutschland für das Asylverfahren verantwortlich ist.

Bei diesem ersten Termin im BAMF wird der Asylsuchende zunächst zu seinen persönlichen Daten angehört und dazu, wie er nach Deutschland eingereist ist. Um seine Angaben glaubhaft zu machen, kann er Dokumente und Unterlagen bei der Behörde vorlegen. Erst bei einer zweiten persönlichen Anhörung wird der Asylsuchende zu seinem Schicksal befragt, d.h. etwa zu den Einzelheiten seiner Verfolgung. Zu allen Gesprächen kann ein Dolmetscher beigezogen werden.

Einen Termin für dieses zweite Interview erhält der Asylsuchende jedoch nur dann, wenn er nicht zuvor bereits in einem anderen Staat registriert wurde, der die EU-Asyl-Zuständigkeits-Verordnung (Dublin III) unterzeichnet hat. Diese sieht vor, dass die Zuständigkeit eines der Dublin-Staaten sich nach bestimmten Regeln richtet und ein Asylsuchender den Staat, in dem er Schutz bekommt, nicht frei wählen kann. Derzeit kommt jedoch eine höhere Zahl an Flüchtlingen nach Europa als in den letzten Jahren, sodass viele Staaten die Dublin III – Verordnung vorübergehend nicht mehr anwenden. Das BAMF hat im Sommer 2015 ebenfalls eine Leitlinie erlassen, nach der syrische Flüchtlinge derzeit nicht in den Staat zurückgeschickt werden, in dem sie zuallererst registriert wurden.

Aufgrund der Aussagen und Dokumente des Asylsuchenden sowie Informationen aus weiteren Quellen trifft der zuständige Sachbearbeiter im BAMF die Entscheidung über den Asylantrag. Mögliche Entscheidungen und Folgen sind:

  • Dem Geflüchteten kann auf seinen Antrag hin Asyl gewährt werden. Er ist dann Asylberechtigter und erhält zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von drei Jahren und eine Arbeitserlaubnis. Nach Ablauf der drei Jahre wird der Schutzstatus überprüft und gegebenenfalls eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt. Wird der Antrag auf Asyl abgelehnt, wird geprüft, ob der Geflüchtete als Flüchtling nach der Genfer Konvention Schutz beanspruchen kann.
  • Wird der Geflüchtete als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt, erhält er zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von drei Jahren und eine Arbeitserlaubnis. Er hat also dieselben Rechte wie ein Asylberechtigter. Nach Ablauf der drei Jahre wird der Schutzstatus überprüft. Liegen die Voraussetzungen immer noch vor, kann dem Flüchtling eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von vornherein nicht vor, kommt die Gewährung subsidiären Schutzes in Frage.
  • Wird dem Geflüchteten subsidiärer Schutz gewährt, erhält er eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von einem Jahr. Diese kann er zweimal um je ein weiteres Jahr verlängern, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Kann dem Geflüchteten auch kein subsidiärer Schutz gewährt werden, wird er „ausgewiesen“. Darunter versteht man die schriftliche Aufforderung, die Bundesrepublik innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen. Gleichzeitig wird die Abschiebung angedroht für den Fall, dass der Geflüchtete nicht freiwillig ausreist.

–       Liegt ein Abschiebungshindernis vor, kann der Geflüchtete nicht abgeschoben werden und wird geduldet. Wer geduldet ist, darf sich so lange in Deutschland aufhalten, bis das Abschiebungshindernis wegfällt. Um sich ausweisen zu können, erhält er eine Bescheinigung über die Duldung.

Die Entscheidung wird dem Asylsuchenden immer schriftlich mitgeteilt und enthält eine Begründung. Gegen den Bescheid kann er im nächsten Schritt Rechtsmittel einlegen.

Sollten Sie weitergehende Informationen zum Thema wünschen, empfehlen wir Ihnen das Dossier des BAMF zum deutschen Asylverfahren, abrufbar unter http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/das-deutsche-asylverfahren.html?nn=1363224.

Wer hat ein Recht auf Asyl in Deutschland?

25.01.2016 13:18

In Deutschland hat nach Artikel 16a des Grundgesetzes jeder politisch Verfolgte einen Anspruch auf die Gewährung von Asyl. Dieses Recht folgt nicht nur aus den Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern ist als Grundrecht Teil der deutschen Verfassung. Als einziges Grundrecht steht es ausschließlich Ausländern zu.

Voraussetzung für die Gewährung von Asyl ist, dass der Geflüchtete durch den Staat in seinem Herkunftsland politisch verfolgt wurde. „Politisch“ ist die Verfolgung vor allem dann, wenn sie an die politische oder religiöse Überzeugung des Einzelnen anknüpft oder an andere Eigenschaften, die derjenige nicht beeinflussen kann. Dazu können auch die Ethnie, das Geschlecht, die soziale Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe oder die sexuelle Orientierung gehören. Es reicht jedoch nicht aus, dass der Betroffene wegen dieser Eigenschaften durch den Staat diskriminiert wurde. Die Verfolgung muss vielmehr besonders schlimm gewesen sein. Es muss sich um eine absichtliche Verletzung der Menschenwürde handeln, mit dem Ziel, den Betroffenen aus der Gemeinschaft auszuschließen.

Das sind hohe Anforderungen, die nicht automatisch erfüllt sind, wenn der Betroffene allgemeinen Notsituationen entflohen ist. Dazu gehören zum Beispiel Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit, sodass in diesen Fällen nach dem Gesetz kein Asyl gewährt werden kann. Dann kann der Geflüchtete gegebenenfalls Flüchtlings- oder subsidiären Schutz erhalten oder vorübergehend geduldet werden.

Ausgeschlossen ist die Gewährung von Asyl in Deutschland auch dann, wenn der Betroffene über einen sogenannten sicheren Drittstaat eingereist ist. Ein sicherer Drittstaat ist jedes Land, in dem der Betroffene ebenfalls Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten kann. Dazu gehören etwa die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie weitere europäische Staaten wie die Schweiz und Norwegen.

Wird dem Antrag auf Gewährung von Asyl entsprochen, erhält der Asylberechtigte eine Aufenthaltserlaubnis für den Zeitraum von drei Jahren und eine Arbeitserlaubnis. Da die hohen Voraussetzungen aber nur sehr selten erfüllt sind, wurden etwa im Jahr 2014 nur 1,8 % der Asylanträge positiv beschieden. Weit mehr Personen (24,0 %) erhielten Flüchtlingsschutz nach § 3 des Asylverfahrensgesetzes i.V.m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (Quelle: http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/01/asylzahlen_2014.html).