Die Ausbildung wird als eine Form der Beschäftigung angesehen, sodass dieselben Voraussetzungen für ihre Aufnahme gelten wie für jede andere Arbeit. Der Geflüchtete brauch eine Beschäftigungserlaubnis oder er muss sich als Asylbewerber mindestens drei Monate in Deutschland aufgehalten und eine Erlaubnis der Ausländerbehörde eingeholt haben. Eine Besonderheit hat der Bundestag im Juli 2015 für geduldete Jugendliche bis 21 Jahre beschlossen: Ein Auszubildender darf auch dann bis zum Ende der Ausbildung in Deutschland bleiben, wenn seine Duldung zwischenzeitlich erloschen ist.