Die Versorgung von Asylsuchenden ist im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt. Ab dem Tag, an dem sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, erhalten sie Sachleistungen, die sie für das tägliche Leben brauchen sowie ein Taschengeld für persönliche Bedürfnisse im Alltag. Zu den Sachleistungen gehören vor allem sogenannte Grundleistungen, d.h. Nahrungsmittel, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflegemittel und Haushaltswaren. Die medizinische Versorgung ist im akuten Krankheitsfall ebenfalls gewährleistet. Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre, die eine Schule besuchen, können einen Antrag im Bildungs- und Teilhabepaket stellen. Darüber erhalten sie Geld, Gutscheine und eine Kostenübernahme für Schulbedarf, Sport-, Kultur- oder Freizeitaktivitäten, Ausflüge und Klassenfahrten.
Wohnen die Asylbewerber nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft, können die Leistungen auch ausbezahlt werden. Alleinstehende erhalten dann 216 Euro monatlich für Essen, Unterkunft und andere Grundbedürfnisse. Für persönliche Bedürfnisse erhalten sie 143 Euro im Monat.
Minderjährige allein reisende Flüchtlinge benötigen eine besondere Betreuung. Die Jugendämter am Einreiseort sind dafür verantwortlich, die Jugendlichen in ihre Obhut zu nehmen und zu betreuen. Momentan sind die Ämter jedoch mit dieser Aufgabe überfordert und können oft nicht die erforderliche Fürsorge gewährleisten. Aus diesem Grund wurden für 2016 Neuerungen beschlossen. Ab Januar soll den Jugendlichen unter 18 Jahren etwa ein gesetzlicher Vertreter für das Asylverfahren zur Seite gestellt werden.
Wird der Antrag des Asylbewerbers bewilligt oder er als Flüchtling anerkannt, erhält er dagegen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Er hat damit beispielsweise Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Alterssicherung.