Für Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder Inverkehrbringen ist eine mündliche und schriftliche Erstbelehrung nach §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz vorgeschrieben. Bei der Belehrung werden diese Personen darüber informiert, bei welchen Erkrankungen ihnen der Umgang mit Lebensmitteln gesetzlich verboten ist und was sie unter Hygienegesichtspunkten beachten müssen. Dass jemand sich diese Belehrung angehört hat, wird mit dem Gesundheitspass (rote Karte) bestätigt. Grundsätzlich zählen zu den Personen, die diese Belehrung erhalten müssen, auch Helfer/innen, die im Bereich der Zubereitung und Verteilung von Nahrungsmitteln in einer Flüchtlingsunterkunft tätig werden wollen. Sie werden im Bezirksamt ca. eine Stunde belehrt und erhalten dort auch den Pass. Normalerweise kostet der Erwerb des Gesundheitspasses 20 Euro, für freiwillige Helfer ist er jedoch kostenlos. Sollten Sie eine ältere Bescheinigung nach § 18 Bundesseuchengesetz haben, ist diese weiterhin gültig.
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