Zuwendungsbestätigung

Ihr Engagement für unsere Stiftung und der damit verbundene gute Zweck kann mit steuerlichen Vorteilen verbunden sein.

Da die Stiftung Gute-Tat eine mildtätige und somit steuerbegünstigte Stiftung ist, können Zuwendungen als Spende oder Zustiftung gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.

So machen Sie Ihre Spende steuerlich geltend
Als Privatperson mindert Ihre Spende Ihr steuerpflichtiges Einkommen. Steuerzahler können bei Spenden für mildtätige Zwecke bis zu 20 % ihrer gesamten Einkünfte als Sonderausgaben absetzen. Als Unternehmen können sie 4% der Summe Ihrer gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

So machen Sie Ihre Zustiftung steuerlich geltend
Gemäß § 10 b Abs. 1 S. 1 EStG können Ausgaben zur Förderung mildtätiger Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Ihre Zustiftung (Vermögensstockspende) können Sie gemäß § 10 b Abs. 1a EStG bis zu 1 Mio. € steuerlich geltend machen.

Wir stellen Ihnen gern eine Zuwendungsbestätigung über Ihre Sach-oder Geldspende für das Finanzamt aus.

Bei einer Geldspende benötigen wir Ihren vollständigen Namen und Ihre Anschrift. Handelt es sich um eine Sachspende, ist eine Rechnung über den Wert der Spende (inkl. MwSt.) ausreichend.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an uns:
Telefon: 030 390 88 222
E-Mail: info@gute-tat.de